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Wohngeld

Allgemeine Informationen

Wohngeld wird gewährt, um Geringverdienenden, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten zu unterstützen.
Es soll der Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dienen und wird als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt.

Auf Antrag wird diese Leistung monatlich zu den Aufwendungen für den Wohnraum gezahlt.
Grundsätzlich hängt der Anspruch auf Wohngeld vom Einkommen, der Höhe der Miete, sowie der Zahl der im Haushalt lebenden Menschen ab.
Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung, sowie Stromkosten werden nicht berücksichtigt.

Verfahrensablauf

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

Voraussetzungen

Mietzuschuss:

Mietzuschuss kann Personen gewährt werden, die zur Miete wohnen.
Antragsberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes ist

  • jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt
  • die zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person, insbesondere die, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat
  • die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat bewohnt
  • die Person, die in einem Heim nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.

Lastenzuschuss:

Lastenzuschuss kann einer Person zu den laufenden Kosten für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewilligt werden.
Antragsberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes ist

  • jede natürliche Person, die Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum hat
  • die erbbauberechtigte Person
  • die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht besitzt
  • die Person die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen zur Prüfung auf Bewilligung von Wohngeld benötigt werden, ist vom Einzelfall abhängig.

Pauschal zu nennen sind jedoch:

  • Verdienstbescheinigungen aller Haushaltsmitglieder
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Lohn-/Gehaltsmitteilungen, Rentenbescheide etc.)

Außerdem für den Antrag auf Mietzuschuss:

  • ausgefüllter Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) 
  • der vollständige Mietvertrag in Verbindung mit etwaigen Mieterhöhungsschreiben
  • Auflistung der aktuellen Nebenkosten
  • Nachweise über die getätigten Mietzahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung (Kontoauszüge)

Außerdem für den Antrag auf Lastenzuschuss:

  • ausgefüllter Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
  • Fremdmittelbescheinigung (soweit diese vom Kreditinstitut gebührenfrei zu erlangen ist)
  • Darlehensverträge
  • Kaufvertrag der Immobilie
  • Wohnflächenberechnung
  • Grundsteuerbescheid
  • Grundbuchauszug
  • Nachweis über die gezahlten Zins- und Tilgungsraten der letzten drei Monate vor Antragstellung (Kontoauszüge)
Welche Fristen muss ich beachten?

Sofern ein Anspruch besteht, wird Wohngeld vom 1. des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wurde.

Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
2 Monate vor und spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Nach Einreichen der vollständigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungsdauer zur Zeit ca. 4 Wochen.

Rechtsbehelf

Klage

Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.