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Werbeanlagen

Allgemeine Informationen

Werbeanlagen für eine Außenwerbung sind alle Werbeträger, die sich im öffentlichen Raum befinden bzw. die von privaten Grundstücken auf diese einwirken.
Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gem. dem Anhang zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei gestellt sind.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ausgefülltes amtliches Bauantragsformular gem. § 63 NBauO
  • Bauvorlagen

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen gem. Bauvorlagenverordnung eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser bzw. von einer Fachkraft gem. § 53 Abs. 9 NBauO unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.

Die Gebühren für Genehmigung einer Werbeanlage belaufen sich auf eine Mindestgebühr bis 5 m² Ansichtsfläche von 90 € und sind darüber hinaus entsprechend der Größe gestaffelt.

Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Errichtung der Werbeanlage nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung.

Falls innerhalb der 3 Jahre nicht mit dem Bau begonnen wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Abteilung 32.2, Mobilität und Entwässerung der Stadt Seelze.

Die baurechtliche Zulässigkeit von Werbeanlagen gem. § 50 NBauO ist zu beachten.

Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 NBauO, z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m², für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.

Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.