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Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

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Frau Antje SpennerStandort anzeigen
Abteilung / Bereich
22.1 - Abteilung Öffentliche SicherheitGewerbestelle
Rathaus Seelze, Zimmer 75
Rathausplatz 1
30926 Seelze
Telefon: 05137 828-251
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (im Sinne des § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)) oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet bzw. ankauft oder Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt),
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Das Gewerberecht unterscheidet zwischen dem stehenden Gewerbe und dem sogenannten Reisegewerbe. Bei der reisegewerblichen Tätigkeit geht es um das “ambulante“ Gewerbe, z. B. "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Märkten. Eine Gewerbetreibender, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§42 Abs 2 GewO) oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, bedarf einer Reisegewerbekarte. 

Beim Reisegewerbe geht die Initiative zur Erbringung der Leistung immer vom Gewerbetreibenden aus (er geht unangemeldet zum Kunden). Im Gegensatz dazu „kommt" der Kunde beim stehenden Gewerbe zum Unternehmer (und sei es nur telefonisch).

Die Reisegewerbekarte stellt eine Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung dar. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt, kann aber auf Antrag auch befristet werden. Sie ist inhaltlich beschränkt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet und ist nicht auf einen Vertreter übertragbar.

Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden. 

Schausteller

Die Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart unterliegen der Reisegewerbekartenpflicht. Die schaustellerischen Tätigkeiten umfassen die Angebote von Schaustellern auf Jahrmärkten und Volksfesten, die der Unterhaltung dienen, wie z.B. Karussells, Autoscooter, Achterbahn oder andere Fahrgeschäfte, Schaubuden, Schießstände, Geisterbahnen, Labyrinthe, Rundkinos, Zirkusse, Spiele nach § 60 a Gewerbeordnung (GewO), Geschicklichkeitsspiele, Losbuden, Puppenspiele, Marionettentheater. Unter den Begriff der Schaustellertätigkeiten fällt nicht der Warenverkauf auf Jahrmärkten und Volksfesten, Sport- oder Musikveranstaltungen, gleichwohl handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte bedarf.

Die Reisegewerbekarte wird von selbständigen Schaustellern benötigt, auch dann, wenn sie die Tätigkeit nicht in eigener Person ausüben. Selbständige Schausteller haben den in ihrem Betrieb beschäftigten Personen eine Zweitschrift ihrer Reisegewerbekarte auszuhändigen. Diese Zweitschrift ist durch die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme vorgeschrieben. Dies gilt für Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden oder anderweitig Gefahren ausgesetzt werden, wie z.B. Schießgeschäfte, Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen oder Käfigen, Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren und Reitbetriebe.

Gaststätten im Reisegewerbe

Seit dem 01.10.2007 benötigen die sogenannten "Reisegastwirte" eine Reisegewerbekarte.

In den Bundesländern in denen noch das Bundesgaststättengesetz gilt, wird bei Ausschank von alkoholischen Getränken, weiterhin zusätzlich eine Gestattung  nach §12 Gaststättengesetz (GastG) von der zuständigen Behörde benötigt. Die Gestattung wird erteilt, wenn ein besonderer Anlass vorliegt.

EU- und Nicht- EU- Staatsangehörige

Staatsangehörige eines EU- Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland im Reisegewerbe tätig werden möchten, brauchen eine Reisegewerbekarte nach §55 Absatz 2 GewO. Da auch ausländische Reisegewerbetreibende vielfach bundesweit tätig sind, ist für die Erteilung der Reisegewerbekarte diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich das Reisegewerbe überwiegend ausgeübt werden soll. EU-Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat (z.B. Niederlande) haben, brauchen in der Bundesrepublik keinen zweiten Wohnsitz, wenn sie im Reisegewerbe tätig werden wollen.

Staatsangehörige eines Nicht- EU- Staates müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Reisegewerbe die ausländerrechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen. Der Ausländer muss einen gültigen Aufenthaltstitel für den Bereich der Tätigkeit besitzen und ihm muss die Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch die Ausländerbehörde erteilt worden sein.

Reisekartenpflicht

Wird das Reisegewerbe ohne eine Reisegewerbekarte betrieben, so kann die örtlich zuständige Behörde die Ausübung des Reisegewerbes nach § 60 d GewO durch geeignete Maßnahmen verhindern. Die Ausübung des Reisegewerbes ohne eine entsprechende Reisegewerbekarte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 GewO dar, die mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständig ist die Kommune, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in deren Stadtgebiet Sie künftig überwiegend tätig werden wollen.

Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet hat.

Für juristische Personen, die im Stadtgebiet der Stadt Seelze ihre Hauptniederlassung haben, ist ebenfalls die Stadt Seelze zuständig.

Voraussetzungen

Die Erteilung der Reisegewerbekarte erfolgt, wenn der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass (hier zusätzlich die Meldebescheinigung der Stadt Seelze)
  • ggf. Aufenthaltsstatus
  • Nachweis, dass
    ein Führungszeugnis der Belegart O und
    ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 beantragt wurde,

hier Quittung vom Bürgerbüro der Kommune in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

 

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Stadt Seelze
  • bei schaustellerischen Tätigkeiten: Nachweis der Schaustellerhaftpflichtversicherung 
  • Bei juristischen Personen/Vereinen werden zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Eintragungsnachricht in das Handelsregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für das Unternehmen zuständigen Finanzamtes benötigt.
  • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 4 benötigt.
  • Gewerbetreibende, die unverpackte Lebensmittel verkaufen wollen, benötigen zu den o.a. Unterlagen noch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung- AllGO in Niedersachsen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Ausstellung einer Reisgewerbekarte tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand.

Da gemäß § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erheben wir einen Abschlag der zu zahlenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 182,50 €.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Abschlag auf die Verwaltungsgebühr per EC- Kartenzahlung zu entrichten. Alternativ können Sie die Summe auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung überweisen. Die restliche Summe der Verwaltungsgebühr wird dann bei der Abholung der Erlaubnis fällig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie dürfen die Tätigkeit im Reisegewerbe erst ausüben, wenn Ihnen die Reisegewerbekarte erteilt wurde.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

§§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

Was sollte ich noch wissen?

Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist zusätzlich eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Bemerkungen

Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin.