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Denkmalschutz & Denkmalpflege

Allgemeine Informationen

Die Denkmalrechtliche Genehmigung wird schriftlich für Einzeldenkmale gem. § 3.2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) oder für einen konstituierenden Bestandteile einer Gruppe (Gruppendenkmal / Ensemble) gem. § 3.3 NDSchG erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine denkmalrechtlichen Belange entgegenstehen.

Auch Baumaßnahmen an einem benachbarten Gebäude, welches selbst nicht unter Denkmalschutz steht, können denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein, wenn die geplante Baumaßnahme das benachbarte Denkmal in seinem Erscheinungsbild ggf. beeinträchtigen würde.

Hinweis: Unabhängig des Antrages auf Denkmalrechtliche Genehmigung ist, je nach Bauvorhaben, ggf. ein separater Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen.

 

Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde

  • Beratung in denkmalrechtlichen Fragen
  • Auskunft aus dem Verzeichnis der Bau- und Kunstdenkmale für Niedersachsen
  • Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen gem. § 10 NDSchG
  • Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen für Ausgrabungen / Erdarbeiten und Bodenfunde (§ 12-14 NDSchG)
  • Bearbeitung der Anträge für Sondengänger
  • Erteilung von Steuerbescheinigungen gem. dem Einkommenssteuergesetz (§§7i, 10f, 10g und 11b) (Anerkennung von zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlichen Aufwendungen)
  • Mitwirkung des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung von Kulturdenkmalen
Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Seelze jeweils in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze als Untere Denkmalschutzbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Formular: Antrag auf Denkmalrechtliche Genehmigung,
  • eine Beschreibung der geplanten Maßnahme,
  • Planzeichnungen (maßstabsgetreu) und ggf. Fotos die das Vorhaben zusätzlich beschreiben,
  • je nach Planungsvorhaben ggf. Detailzeichnungen wie Querschnitte von den Einzelbauteilen (z. B. Fenster, Türen, etc.)
  • ggf. Voruntersuchungen oder Gutachten von Fachunternehmen.

Jegliche Unterlagen müssen vom Antragsteller*in entsprechend unterzeichnet sein.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung einer Denkmalrechtlichen Genehmigung werden keine Gebühren erhoben.

Die Gebühren für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen errechnen sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung, ebenso wie die Bearbeitung der Anträge auf Zuwendung von Baudenkmalen.

Für eine Auskunft aus dem Verzeichnis der Bau- und Kunstdenkmale für Niedersachsen werden 14 Euro Bearbeitungsgebühr erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Geltungsdauer der Denkmalrechtlichen Genehmigung: 2 Jahre, ab dem Tag der Erteilung.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der genehmigten Baumaßnahme begonnen wird, muss eine Verlängerung der Denkmalrechtlichen Genehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden.
Dies gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als zwei Jahre unterbrochen worden sind.

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Was sollte ich noch wissen?

Weitere ausgiebige Informationen zum Thema Sondengänger*innen und Denkmalförderung sowie Themen zur Archäologie sind auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege zu finden.