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Bauvoranfrage

Allgemeine Informationen

Um im Vorfeld zu einer geplanten Baumaßnahme bereits einzelne planungs- und bauordnungsrechtliche Fragen rechtsverbindlich klären zu können, besteht hierfür die Möglichkeit eine Bauvoranfrage gem. § 73 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zu stellen.

Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen sind bei der Stadt Seelze mindestens 2-fach einzureichen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind die Bauvorlagen beizufügen, die für eine Beurteilung der Fragestellung der Bauvoranfrage erforderlich sind.

Die Bauvoranfrage muss von der Bauherrin/dem Bauherrn unterschrieben sein. Die Unterschrift einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers gem. § 53 NBauO ist hier nicht erforderlich, sofern die Bauvoranfrage durch ihn nicht erstellt wurde.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand für die Bearbeitung der Bauvoranfrage bzw. prozentual nach dem Herstellwert der angefragten Baumaßnahme.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Bauvorbescheid hat eine Geltungsdauer von 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung.

Falls innerhalb der 3 Jahre kein Bauantragsverfahren auf Grundlage des Bauvorbescheides eröffnet wird, besteht die Möglichkeit eine Verlängerung des Bauvorbescheides vor Fristablauf schriftlich zu beantragt.

Was sollte ich noch wissen?

Die Bauvoranfrage und der daraus resultierende Bauvorbescheid ersetzen nicht ein evtl. erforderliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren nach § 62 NBauO bzw. § 63 NBauO und § 64 NBauO. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.