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Baumfällgenehmigung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie planen, unabhängig von einem genehmigungspflichtigen Vorhaben, Gehölze in Ihrem Garten oder in der freien Landschaft außerhalb des Waldes zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden, beachten Sie bitte die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Stadt Seelze hat keine Baumschutzsatzung. Sollte das zu entfernende Gehölz nicht im entsprechenden Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sein, muss bei der Stadt Seelze keine Genehmigung eingeholt werden. Die entsprechende Information erhalten Sie bei den genannten Ansprechparter*innen.

Dennoch müssen Sie die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung beachten (§ 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz).

Verfahrensablauf
  • Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
  • Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung
An wen muss ich mich wenden?

Falls der Baum in einem B-Plan festgesetzt ist:

Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.

 

Falls der Baum nicht in einem B-Plan festgesetzt ist:

Region Hannover
Fachbereich Umwelt
Untere Naturschutzbehörde

Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
Tel.: 0511 616 22641
E-Mail: naturschutz@region-hannover.de

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:

  • der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
  • die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
  • es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Genehmigung einer Gehölzentfernung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss mind. vier Wochen vor der geplanten Maßnahme schriftlich bei der Region Hannover eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach § 5 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind in der Regel genehmigungspflichtig.

Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen. Ob die von Ihnen geplante Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt und damit nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist und ob sie genehmigt wird, ist vom Einzelfall abhängig und vor Beginn der Maßnahme durch die untere Naturschutzbehörde der Region Hannover zu prüfen.

In Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof gilt: Für die Fällung eines Einzelbaums ab einem Stammumfang von über 1,00 m gemessen in 1,00 m Höhe und für die Fällung von Baumgruppen (ab 2 Gehölzen), auch mit geringeren Stammumfängen, müssen Sie bei der unteren Naturschutzbehörde einen Antrag auf Genehmigung stellen.

In der freien Landschaft gilt: Da in der freien Landschaft insbesondere das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde mitberücksichtigt werden, müssen für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehende, starke Rückschnitte von Einzelbäumen, Allee-Bäumen, Feldhecken und Feldgehölzen unabhängig von Stammumfang und Anzahl bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Genehmigung gestellt werden.