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Baugenehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Für Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen (auch ohne bauliche Änderungen), die nicht gem. § 60 NBauO verfahrensfrei gestellt sind bzw. gem. § 62 NBauO als genehmigungsfreie Baumaßnahmen angezeigt werden, ist ein Baugenehmigung gem. § 63 NBauO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) oder § 64 NBauO (Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten) erforderlich.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen (Bauvorlagen) sind bei der Stadt Seelze in Abhängigkeit des Prüfumfanges des Bauvorhabens mindestens 2-fach einzureichen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ausgefülltes amtliches Bauantragsformular
  • Bauvorlagen

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen gem. Bauvorlagenverordnung eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser gem. § 53 NBauO unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Umfang des Bauvorhabens.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung.

Falls innerhalb der 3 Jahre nicht mit dem Bau begonnen wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Anträge / Formulare

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle der Stadt Seelze.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.