Für Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen (auch ohne bauliche Änderungen), die nicht gem. § 60 NBauO verfahrensfrei gestellt sind bzw. gem. § 62 NBauO als genehmigungsfreie Baumaßnahmen angezeigt werden, ist ein Baugenehmigung gem. § 63 NBauO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) oder § 64 NBauO (Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten) erforderlich.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.