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Auskunft über Schottergärten

Allgemeine Informationen

Gemäß § 9 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sind alle Grundstücksflächen, die nicht überbaut sind und auch nicht für eine andere Nutzung erforderlich sind (z.B. Einstellplatz für PKW, Einfahrten oder Zuwegungen), als Grünflächen anzulegen.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Anlegen eines Schottergartens z.B. in Vorgarten bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist.
Neben einer klassischen Schotterung von Grünflächen ist auch das Verwenden von Kies oder unverhältnismäßig viel Rindenmulch nicht gestattet.
Informationen für die Gestaltung von pflegeleichten Gärten ohne die Verwendung von Schotter u. ä. sind auf der Website des Naturschutzbundes (NABU) oder in der Broschüre des NABU zur Vorgartengestaltung zu finden.

An wen muss ich mich wenden?

Informationen über die konkrete Gestaltung von grünen Vorgärten können der NABU, örtliche Garten- und Landschaftsbauunternehmen oder Gärtnereien geben.
Antworten auf rechtliche Fragen oder allgemeine Informationen erhalten Sie von der Abt. 31.2 Bauordnung & Bauberatung unter folgender Email-Adresse:

Schottergarten@stadt-seelze.de

Welche Gebühren fallen an?

Die Auskunft durch die Bauaufsichtsbehörde über Schottergärten erfolgt kostenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen, die beachtet werden müssen.