Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Es liegt im Ermessen der Kommune, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Kommune Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten o.ä.