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Abbruch von Gebäuden

Allgemeine Informationen

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zu § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zu § 60 NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit der ggf. verbleibenden Gebäude und Gebäudeteile sowohl auf dem eigenen als auch auf dem benachbarten Grundstück seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Verfahrensablauf

Der Abbruchanzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen beizufügen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.

Voraussetzungen

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle der Stadt Seelze.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.