Alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen bei der Gemeinde angemeldet sein.
Inhaltsbereich
Hundesteuer Festsetzung
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Die An- und Abmeldungen erfolgen im Bürgerbüro (siehe unten unter "Verwandte Dienstleistungen").
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Voraussetzungen
Wenn Sie Ihren Hund anmelden:
- Sie sind Halterin oder Halter mindestens eines Hundes.
- Der Hund ist mindestens 3 Monate alt.
Wenn Sie Ihren Hund abmelden:
- Sie sind nicht mehr Halterin oder Halter des Hundes, beispielsweise, weil
- Sie den Hund verkauft, verschenkt oder anders veräußert haben,
- Ihnen der Hund abhandengekommen ist oder
- der Hund verstorben ist.
Welche Gebühren fallen an?
Laut Hundesteuersatzung der Stadt Seelze in der z. Z. gültigen Fassung (siehe unten).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Hundesteuer wird zum 15.02., und 15.08. je zur Hälfte der Jahressteuer fällig, soweit die Fälligkeitsdarlegung auf der Vorderseite des Hundesteuerbescheids keine andere Festsetzung trifft.
Rechtsgrundlage
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Hundesteuersatzung der Stadt Seelze in der z. Z. gültigen Fassung (siehe unten)
Was sollte ich noch wissen?
Aussetzung der Vollziehung
Da mit dem Steuerbescheid öffentliche Abgaben angefordert werden, hat eine gegen den Bescheid eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2. VWGO). Daher sind die Abgaben in der festgesetzten Höhe zu den genannten Zeitpunkten zu zahlen.
Die Vollziehung eines durch Rechtsbehelf angegriffenen Steuerbescheides kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung
Zahlen Sie bitte die geforderten Abgaben fristgerecht. Bei Überweisungen gilt als Einzahlungstag der Tag der Gutschrift. Beiträge bis 2,50€ werden nicht eingezogen.
Bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des auf volle 50,00€ abgerundeten Schuldbetrages zu erheben (§ 240 AO). Ferner sind Mahngebühren von mindestens 2,50 € vom Gesamtbetrag der Forderung zu erheben.
Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen für säumige Zahlungspflichtige außerdem Verwaltungsvollstreckungskosten.
Erläuterungen zur Stundung (Ratenzahlung)
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine Forderung der Stadt Seelze zum Fälligkeitstermin vollständig zu entrichten, können Sie einen Stundungsantrag stellen.
Eine Stundung kann gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) in der zur Zeit gültigen Fassung gewährt werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner/die Schuldnerin bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt insbesondere vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in eine solche geraten würde. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung zur Leistung entziehen will oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen. Das bedeutet, dass jeder Einzelfall anhand von Angaben bzw. Nachweisen geprüft werden muss, bevor über einen Stundungsantrag entschieden wird und eine Stundung ausgesprochen werden kann. Die Gewährung einer Stundung kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Zur Vereinfachung können vorab vorhandene Fragen, beispielsweise bezüglich der Höhe der Raten oder der Stundungsdauer, durch eine telefonische Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitenden geklärt werden.
Der Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) ist schriftlich zu stellen. Grundsätzlich ist es erforderlich, diesem Antrag Unterlagen über die Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen beizufügen.
Da Mahnung und Vollstreckung für Sie sehr kostenintensiv werden, sollten Sie den Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung stellen.
Wird die Forderung bereits durch die Vollstreckung der Stadtkasse bearbeitet, sind Anträge auf Ratenzahlung unmittelbar an die Stadtkasse zu richten.
Stundungen bzw. Ratenzahlungen sind in der Regel zinspflichtig. Zur Zeit werden Zinsen in Höhe von 0,5 % mtl., das entspricht einer jährlichen Verzinsung von 6 %, erhoben.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
