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Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Allgemeine Informationen

Dieses Teilgebiet der Sozialhilfe bietet Unterstützung in Situationen, in denen die Weiterführung des Haushalts gefährdet ist, da die bisher haushaltsführende Person nicht (mehr) in der Lage ist, diese Tätigkeiten ausreichend wahrzunehmen und auch keine weitere im Haushalt lebende Person vorhanden ist, die diese Aufgaben adäquat übernehmen könnte. 

Hierbei kommt vorrangig folgende Leistung in Betracht:

  • Finanzierung einer privaten Haushaltshilfe. Unter Umständen kann auch ein Pflegedienst in Anspruch genommen werden, wenn eine private Haushaltshilfe trotz entsprechender Bemühungen nicht gefunden werden konnte.

Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ ist eine nachrangige Hilfe, die als Sozialhilfeleistung nur dann in Betracht kommt, wenn keine anderen vorrangigen Hilfe- bzw. Unterstützungsleistungen möglich sind. 

Derart vorrangige Leistungen, bzw. Leistungsträger sind z.B.: 

  • Der Anspruch oder der Bezug von Pflegegeld
    Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit von min. Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Erhalt eines Pflegegeldes, welches entweder von der Pflegeversicherung oder – falls dort keine Ansprüche bestehen – als Sozialhilfeleistung im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ bezogen werden kann. Da die Gewährung eines Pflegegeldes voraussetzt, dass der pflegerische und hauswirtschaftliche Unterstützungsbedarf eigenständig sichergestellt wird, kommen insoweit zusätzliche Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe nicht in Betracht.

  • Bezug von Pflegesachleistungen (Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
    Werden bereits Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung oder unter Umständen als Sozialhilfeleistung bezogen, so ist der Pflegedienst grundsätzlich auch für die Deckung des Hilfsbedarfs im Bereich der Hauswirtschaft zuständig. Insbesondere wenn der pauschale Leistungsanspruchs der Pflegeversicherung noch nicht voll ausgeschöpft wurde, kann daneben i.d.R. keine private Haushaltshilfe aus der Sozialhilfe finanziert werden. Hier wäre stattdessen zunächst die Inanspruchnahme des Pflegedienstes auszuweiten, wobei dann aber ggf. auch „aufstockende Pflegesachleistungen“ im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ in Betracht kommen könnten, wenn die pauschalen Leistungen der Pflegeversicherung (dann) nicht (mehr) ausreichen.

  • Krankenversicherung
    Besteht die Verhinderung zur Haushaltsführung nur vorrübergehend (z.B. tatsächliche Abwesenheit aufgrund eines Krankenhausaufenthalts) und leben im Haushalt Kinder die jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig sind, so kann ggf. die Krankenversicherungen Leistungen für eine Haushaltshilfe erbringen.

  • Jugendhilfeträger
    Liegt der (ggf. vorübergehende) Hilfebedarf vorrangig im Bereich der persönlichen Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, besteht unter Umständen ein Anspruch auf „Hilfe zur Erziehung“ gem. § 27 SGB VII.
  • JobCenter
    Werden bereits laufende Leistungen vom JobCenter gewährt oder ist zumindest von einem grundsätzlichen Leistungsanspruch auszugehen (z.B. bisherige Erwerbstätigkeit und/oder Erwerbsfähigkeit anderer Haushaltsmitglieder), ist über das JobCenter zu prüfen, inwieweit hier die Gewährung eines „Mehrbedarfs“ in Betracht kommt, über den dann z.B. eine private Haushaltshilfe finanziert werden könnte.

Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ soll in der Regel nur vorübergehend geleistet werden. Unter besonderen Umständen können jedoch auch längere bzw. dauerhafte Leistungen in Betracht kommen, insbesondere wenn hierdurch die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung vermieden bzw. zumindest verzögert wird. 

Grundsätzlich können Hilfspersonen für hauswirtschaftliche Verrichtungen bis zu einem maximalen Umfang von 3 Stunden pro Woche beschäftigt werden. 

Für private Haushaltshilfen werden hierbei Leistungen in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erbracht (im Jahr 2026 daher ein Stundensatz i.H.v. 13,90 €). Auf Wunsch können diese auch direkt an die Haushaltshilfe ausgezahlt werden. Bei professionellen Kräften eines Pflegedienstes werden die Leistungen entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung erbracht. 

Zu beachten ist außerdem, dass man sich eigenständig um eine Haushaltshilfe bemühen muss, da eine Vermittlung von Seiten der Stadt Seelze aktuell nicht möglich ist. Außerdem sind private Haushaltshilfen grundsätzlich als Minijob bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See anzumelden. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen (Pauschabgaben) werden zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt, so dass insoweit keine finanziellen Nachteile entstehen.

Weitere Informationen rund um Minijobs erhalten Sie auf der Website der Minijobzentrale www.minijob-zentrale.de.

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft.

Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Verhältnisse wird für die Bedarfsfeststellung eine ärztliche Bescheinigung (auf gesondertem Formular).

Des Weiteren sollte glaubhaft gemacht werden, dass bzw. warum der geltend gemachte Bedarf besteht und dass tatsächlich keine anderen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung bestehen (z.B. dass es keine Haushaltsmitglieder gibt, die die notwendigen Tätigkeiten übernehmen könnten und vorrangige Leistungsträger und/oder Leistungsansprüche nicht bestehen). In diesem Rahmen ist es i.d.R. erforderlich, dass zunächst ein „Antrag auf Pflegegeld“ bei der Pflegekasse gestellt wurde.

Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nachfragenden Person sowie seines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners geprüft.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Bedarfsfeststellung:

  • ärztliche Bescheinigung (gem. Formular)
  • Geeignete Unterlagen zur Glaubhaftmachung, dass keine vorrangigen Leistungsansprüche – insbesondere ggü. der Pflegeversicherung in der Form der Zahlung eines Pflegegeldes – bestehen (z.B. Ablehnungsbescheid der Pflegekasse)
  • Ggf. Einverständniserklärung zur direkten Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse (z.B. bei Nachfragen u.Ä.)
  • Kostenvoranschlag oder letzte Rechnung bei (gewünschter) Inanspruchnahme eines „Pflegedienstes“ für Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Soweit ein Pflegedienst als „Haushaltshilfe“ in Anspruch genommen werden soll: Ausführungen dazu, warum die Beschäftigung einer privaten Haushaltshilfe nicht möglich ist.

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (insbesondere):

  • Grundantrag SGB XII Mantelbogen „Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII“ zuzüglich Anlagen zum Grundantrag SGB XII
  • Ggf. Betreuerausweis oder Vollmacht
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, (soweit eine Schwerbehinderung vorliegt).
  • Kontoauszüge für einen Zeitraum von grundsätzlich 6 Monaten vor erster Antragstellung bzw. gewünschtem oder möglichem Leistungsbeginn. Wurden jedoch bisher SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (z.B. Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen) bezogen, ist i.d.R. ein Zeitraum von 1 Monat ausreichend.
  • Geeignete Nachweise zum aktuellen Guthabenstand weiterer Vermögenswerte (z.B. Sparbücher, Aktiendepots, Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherung, Bausparverträge u.Ä.). Bei Lebens- oder Sterbegeldversicherungen wird eine aktuelle Bescheinigung über den Rückkaufswert benötigt.
  • Geeignete Nachweise zu etwaigen Belastungen bzw. Zahlungs- und Beitragsverpflichtungen (z.B. Kredite, Versicherungen u.Ä.)
  • Ggf. aktueller Wohngeldbescheid
  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, SGB II-Bescheid)
  • Mietbescheinigung oder anderer geeigneter Nachweis über die aktuelle Höhe der Unterkunftskosten sowie deren Zusammensetzung
  • Letzte Neben- und Betriebskostenabrechnungen, sowie der ggf. separat zu zahlenden Heizkosten (ohne Strom, soweit nicht zum Heizen benötigt)
  • Angaben zu unterhaltpflichtigen Angehörigen (z.B. volljährige Kinder). Hinweis: Eine Heranziehung findet jedoch nur statt, sofern von einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000€/Jahr auszugehen ist. Es sollten daher auch Angaben zur ausgeübten Tätigkeit gemacht werden. Des Weiteren wird i.d.R. auf einen Unterhaltsrückgriff verzichtet, sofern Angehörige in eine pflegerische Versorgung eingebunden sind.

Zusätzlich bei „privaten Haushaltshilfen“:

  • Ggf. Vorlage Arbeitsvertrag (soweit ein derartiger geschlossen wurde)
  • Soweit bereits eine Anmeldung als Minijob erfolgt ist: geeigneter Nachweis über die erfolgte Anmeldung
  • Soweit noch keine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erfolgt ist und diese ggf. ausnahmsweise über das Sozialamt erfolgen soll: Formular „Haushaltshilfe – Erklärung des Beschäftigten“. (Anmerkung: Die Abwicklung über das Sozialamt ist i.d.R. nur dann vorgesehen, soweit eine rechtliche – professionelle – Betreuung nicht eingerichtet wurde.)

Weitere Ausführungen, bzw. Aufstellungen finden Sie in dem Informationsschreiben und der Checkliste, die weiter unten zum Download angeboten werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich gibt es keine Fristen. Es ist jedoch zu beachten, dass Sozialhilfe gem. § 18 SGB XII erst einsetzt, sobald bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Als Sozialhilfeleistung wird über den Antrag grundsätzlich so schnell wie möglich entschieden. Aktuell ist jedoch mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen, welche außerdem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise abhängt.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.