Dieses Teilgebiet der Sozialhilfe richtet sich an pflegebedürftige Menschen, die der ambulanten Hilfe außerhalb (HzP avE) oder stationären Pflege innerhalb von Einrichtungen (HzP ivE) bedürfen und die die hierfür erforderlichen Mittel nicht oder nicht ausreichend von ihrer Pflegeversicherung erhalten und die ihren Bedarf nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen decken können.
Hierbei kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:
Ab Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel (z.B. Teilnahme an einem Hausnotruf-Service, Pflegebetten u.Ä.)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. behindertengerechter Badumbau)
- Entlastungsbetrag i.H.v. 125,00 € pro Monat (z.B. für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
Ab Pflegegrad 2
- Pflegegeld
- häusliche Pflegehilfe (insbesondere Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
- teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
- stationäre oder ambulante Verhinderungspflege (insbesondere in einem Pflegeheim oder durch einen Pflegedienst)
- stationäre Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim
- vollstationäre Dauerpflege in einem Pflegeheim
