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Gewerbesteuer bezahlen

Allgemeine Informationen

Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?

Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.

Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.

Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.

Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.

Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

In Seelze beträgt der Hebesatz Gewerbesteuer 500 %.

Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum. 

Die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt auf der Basis des letzten veranlagten Jahres. Eine Abweichende Festsetzung durch die Gemeinde ist möglich, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein anderes Betriebsergebnis zu erwarten ist, als es vom Finanzamt zu Grunde gelegt worden ist. 

Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.

Verfahrensablauf

Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind  gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:

  • Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch beim Finanzamt ab.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
  • Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
  • Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.
Zuständige Stelle

Soweit es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geht, müssen Sie sich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt wenden. Soweit es um die Erhebung der Gewerbesteuer geht, ist Ansprechpartner die jeweilige Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet

Welche Fristen muss ich beachten?

Fälligkeit:

Bei der Gewerbesteuer hat der Steuerschuldner zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11 Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Die Stadt kann Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Anpassungsanträge sind mit Zahlmaterial zu begründen. Wenn das Finanzamt die Vorauszahlung auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer wegen voraussichtlicher Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb neu festgesetzt, hat es gleichzeitig für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermessbetrag festzusetzen, der sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird.

Nach dem Gewerbesteuergesetz können die Vorauszahlungen auch noch für den vorangegangenen Erhebungszeitraum angepasst werden.

Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen bei der Gewerbesteuer

Führt die Festsetzung von Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder -erstattung, ist diese zu verzinsen. Dies gilt nicht für Vorauszahlungen.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit der Fälligkeit der Steuernachforderung oder-erstattung.

Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorausleistungen (Unterschiedsbetrag). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen Ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrages zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.

Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der neu festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen. Bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen (§ 233a AO).

Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5%. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen, angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 60 Euro zu teilenden Betrag nach unten abgerundet (§ 238 AO). Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen (§ 239 Abs. 2 AO).

Steuerliche Nebenleistungen werden auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen abgerundet festgesetzt {§ 8 Abs. 1 Satz 1 Kleinbetragsverordnung).

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/

Realsteuererhebungsgesetz in Verbindung mit der für den Veranlagungszeitraum geltenden Haushaltssatzung der Stadt Seelze.

Abrundung bei Realsteuern: Kleinbetragsverordnung

Anträge / Formulare

-    Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
-    Onlineverfahren: www.Elster.de
-    Schriftform erforderlich: nein 
-    Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Aussetzung der Vollziehung

Da mit dem Gewerbesteuerbescheid öffentliche Abgaben angefordert werden, hat eine gegen den Bescheid eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2. VWGO). Daher sind die Abgaben in der festgesetzten Höhe zu den genannten Zeitpunkten zu zahlen. Entsprechendes gilt auch für Steuerbescheide, wenn der Steuermessbescheid beim Finanzamt mit Rechtsbehelf angegriffen wird.

Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt durch Steuermessbescheid den Steuermessbetrag fest. In der Festsetzung des Steuermessbetrages liegt auch die Feststellung der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht. Die Stadt Seelze setzt aufgrund des Steuermessbescheides die Steuer nach ihrem Hebesatz fest und erhebt sie. Änderungen in der Festsetzung des Steuermessbetrages können nur durch Einspruch bei dem zuständigen Finanzamt gegen den Messbescheid, nicht durch Klage gegen diesen Bescheid angegriffen werden.

Die Vollziehung eines durch Rechtsbehelf angegriffenen Steuerbescheides kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung

Zahlen Sie bitte die geforderten Abgaben fristgerecht. Bei Überweisungen gilt als Einzahlungstag der Tag der Gutschrift. Beiträge bis 2,50€ werden nicht eingezogen.

Bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des auf volle 50,00€ abgerundeten Schuldbetrages zu erheben (§ 240 AO). Ferner sind Mahngebühren von mindestens 2,50 € vom Gesamtbetrag der Forderung zu erheben.

Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen für säumige Zahlungspflichtige außerdem Verwaltungsvollstreckungskosten.

Erläuterungen zur Stundung (Ratenzahlung)

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine Forderung der Stadt Seelze zum Fälligkeitstermin vollständig zu entrichten, können Sie einen Stundungsantrag stellen.

Eine Stundung kann gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) in der zur Zeit gültigen Fassung  gewährt werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner/die Schuldnerin bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt insbesondere vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in eine solche geraten würde. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung zur Leistung entziehen will oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen. Das bedeutet, dass jeder Einzelfall anhand von Angaben bzw.  Nachweisen geprüft werden muss, bevor über einen Stundungsantrag entschieden wird und eine Stundung ausgesprochen werden kann.  Die Gewährung einer Stundung kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Zur Vereinfachung können vorab  vorhandene Fragen, beispielsweise bezüglich der Höhe der Raten oder der Stundungsdauer, durch eine telefonische Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitenden geklärt werden.

Der Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) ist schriftlich zu stellen. Grundsätzlich ist es erforderlich, diesem Antrag Unterlagen über die Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen beizufügen.

Da Mahnung und Vollstreckung für Sie sehr kostenintensiv werden, sollten Sie den Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung stellen.

Wird die Forderung bereits durch die Vollstreckung der Stadtkasse bearbeitet, sind Anträge auf Ratenzahlung unmittelbar an die Stadtkasse zu richten.

Stundungen bzw. Ratenzahlungen sind in der Regel zinspflichtig. Zur Zeit werden Zinsen in Höhe von 0,5 % mtl., das entspricht einer jährlichen Verzinsung von 6 %, erhoben.