Inhaltsbereich

Gewerbe (An-, Ab- und Ummeldung)

Allgemeine Informationen

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht unter den Gewerbebegriff im Sinne der Gewerbeordnung fallen unter anderem sozial unwerte Tätigkeiten, (z. B. Hellsehen), insbesondere verbotene Tätigkeiten, die Urproduktion (. B. Land- und Forstwirtschaft), freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Anzeigepflicht

Der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden. Das gleiche gilt für die Betriebssitzverlegung, den Wechsel oder die Ausdehnung der Tätigkeit, den Namenswechsel des Gewerbetreibenden (gilt gleichermaßen für natürliche und juristische Personen) sowie für die Betriebsaufgabe.

Es gibt 3 verschiedene Gewerbemeldearten:

  • die Gewerbeanmeldung (bei Beginn der gewerblichen Tätigkeit oder Verlegung eines Betriebes in ein anderes Stadtgebiet)
  • die Gewerbeummeldung (bei Verlegung des Betriebssitzes innerhalb des Stadtgebietes oder bei der Erweiterung/ Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes oder dem Wechsel der gewerblichen Tätigkeit oder dem Wechsel des Namens des Gewerbetreibenden bzw. der Firma)
  • die Gewerbeabmeldung (bei Aufgabe des Gewerbes)

Hinweis ab dem 01.11.25:

Wenn ein Betrieb zum 01.11.25 oder zu einem Zeitpunkt nach dem 01.11.25 in ein neues Stadtgebiet verlegt wird, ist nur noch die Betriebssitzverlegung bei der zuständigen Behörde im neuen Stadtgebiet durch eine Gewerbeanmeldung anzuzeigen. In diesen Fällen entfällt ab dem 01.11.25 die Pflicht zur Gewerbeabmeldung bei der bisher zuständigen Behörde des alten Betriebssitzstandortes.

Dies gilt nicht für Betriebssitzverlegungen in ein neues Stadtgebiet, die vor dem 01.11.25 vorgenommen wurden und nach dem 01.11.25 angezeigt werden. Hier besteht weiterhin die Pflicht zur Gewerbeabmeldung bei der bisher zuständigen Behörde und der Gewerbeanmeldung bei der künftig zuständigen Behörde. 

Ab dem 01.11.25 übermittelt die für die Gewerbeanmeldung im neuen Stadtgebiet zuständige Behörde die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung zuständige Behörde.

Anzeigepflichtige

  • Bei Einzelgewerben ist die natürliche Person, die das Gewerbe betreibt, anzeigepflichtig.
  • Bei Personengesellschaften ist jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter anzeigepflichtig (GbR, OHG, KG).
  • Bei juristischen Personen (GmbH, AG) ist die Gewerbemeldung durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer vorzunehmen.

 

Gewerbetreibende, die eine Tätigkeit ausüben wollen, die einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt, sollen bei der Gewerbemeldung die Erlaubnis vorlegen.

Gewerbetreibende, die eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausüben wollen, müssen nach § 16 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) zwingend bei der Gewerbemeldung die Handwerkskarte vorlegen.

Gewerbetreibende, die ein überwachungsbedüftiges Gewerbe im Sinne des § 38 GewO ausüben wollen, haben zur Überprüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit zusammen mit der Anzeige für das Gewerbe ein Führungszeugnis (nach der Belegart O) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nach der Belegart 9) zu beantragen und die Beantragung nachzuweisen.

Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die Unterlagen nach § 13 b GewO vorzulegen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Von der Gewerbeanzeige werden die in § 14 Absatz 8 GewO genannten Stellen, unter anderem das Finanzamt, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht, die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt und die Lebensmittelkontrolle der Region Hannover informier

An wen muss ich mich wenden?

Die Behörde in deren Stadtgebiet das Gewerbe errichtet oder übernommen werden soll, aktuell betrieben wird oder bislang wurde, ist örtlich zuständig.

Hinweis zur Verlegung eines Betriebssitzes

Melden Sie für die Betriebssitzverlegung vor dem 01.11.25 zuerst Ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde Ihres bisherigen Standortes ab. Anschließend melden Sie Ihren Gewerbebetrieb unter Vorlage der Abmeldebestätigung bei der zuständigen Behörde am neuen Standort wieder an.

Eine Betriebssitzverlegung ab dem 01.11.25 melden Sie ausschließlich bei der zuständigen Behörde an dem künftigen Standort an. Die künftig zuständige Behörde informiert die bisher zuständige Behörde von Amts wegen. Wenn Sie eine zusätzliche Abmeldebescheinigung für den bisherigen Betriebsstandort benötigen, kann Ihnen diese auf Antrag von der bisher zuständigen Gewerbemeldestelle ausgestellt werden. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte selbstständig zusätzlich an die bisher zuständige Behörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden die Vorlage des Aufenthaltsstatus, inkl. der Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit
  • bei juristischen Personen/Vereinen eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Eintragungsnachricht in das Handelsregister bzw. des Vereinsregisters
  • bei der Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit, die Handwerkskarte
  • soweit es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, die Erlaubnisurkunde
  • soweit es sich um ein überwachungspflichtiges Gewerbe handelt, die Quittung über die Beantragung des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges
     
  • im Vertretungsfall eine aktuelle Vertretungsvollmacht
    und die Fotokopie des gültigen Ausweisdokumentes vom Gewerbetreibenden/  vom Geschäftsführer und des Vollmachtnehmers
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich, gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 AllGO Nr. 40.1.2.1 nach dem für die Anzeigebestätigung regelmäßig tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand:

 

  • Gewerbean- und Gewerbeummeldung: 40,- Euro
  • Gewerbeabmeldung: 20,- Euro

Gemäß § 7 Absatz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes kann eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

Sie können die fällige Verwaltungsgebühr entweder vorab überweisen oder per EC- Kartenzahlung entrichten.
Bei einer Überweisung richten Sie die Zahlungsanweisung unter dem Verwendungszweck

1.2.2.112.33110020 und Ihrem Namen

an das Konto mit der IBAN: DE26 2505 0180 0011 0000 15 (SWIFT-BIC: SPKHDE2HXXX) der Stadt Seelze bei der Sparkasse Hannover.

Bitte bringen Sie den Überweisungsbeleg zum Termin bei uns mit.

Bitte beachten Sie, dass eine Barzahlung vor Ort nicht möglich ist.

Zahlungsarten
  • Überweisung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbemeldung ist gleichzeitig mit dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses vorzunehmen.

Die verspätete Gewerbemeldung führt zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 146 Absatz 2 Nr. 2 GewO. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

Rechtsgrundlage

§ 14 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

Anträge / Formulare

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind zwingend die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden. Bei der schriftlichen Gewerbeanzeige müssen genügend Anzeigevordrucke vorgelegt werden.

Bei persönlicher Vorsprache ist ein Formular nicht erforderlich.

  • Sie können Ihre Gewerbemeldung auch im elektronischen Verfahren durchführen.
  • Es ist der entsprechende Formularvordruck für die Gewerbean-, um- oder abmeldung, hier GewA 1 - GewA 3 auszufüllen und persönlich zu unterschreiben.
  • Im elektronischen Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und es besteht kein Unterschriftserfordernis.
  • Bei einer elektronischen Gewerbemeldung wird im Onlineverfahren ein geeignetes und angemessenes Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität angewandt (z.B. PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
Was sollte ich noch wissen?

Auch Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR) erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, sind zur Anzeige im Sinne des §14 Abs. 1 GewO verpflichtet. Dies gilt auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung (oder ohne eine solche überhaupt zu haben) ist regelmäßig dann anzeigepflichtig, wenn sie auf Initiative des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Handwerk
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.

Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die Handwerkskammer für Hannover, Anschrift : Berliner Allee 17, Hannover - 0511 34859-0, www.hwk-hannover.de. Es ist zunächst die Eintragung in die Handwerksrolle oder das entsprechende Verzeichnis der Handwerkskammer zu erlangen.

Sollte der selbständige Betrieb eines Handwerkes ausgeübt werden, obwohl die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle/ das Verzeichnis nicht erfolgt ist, so gilt dies als unerlaubte Handwerksausübung.
Die unerlaubte Handwerksausübung muss als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-€ nach der Handwerksordnung (HandwO) und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) und illegalen Beschäftigung mit Bußgeld bis zu 50.000,-€ geahndet werden.

Notwendige Baugenehmigung/ Gestaltungssatzung

Vor der Eröffnung eines Gewerbes kann eine Bauberatung notwendig werden.

Insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit in einer privat genutzten Wohnung, ebenso wie die Umwandlung von Flächen (z.B. eines Ladengeschäftes in eine Praxis u.v.m.), können zu einer Nutzungsänderung führen.

Nutzungsänderungen sind bei der Bauaufsichtsbehörde, hier bei der Abteilung Bauordnung und Bauberatung zu besprechen und ggf. zu beantragen, damit dort eine eventuell notwendige Baugenehmigung geprüft werden kann.

Auch beim Anbringen von Werbeanlagen (bei einer Fläche von 1qm oder mehr) ist eine Baugenehmigung notwendig sein.

Für die Zentren der Stadtteile Letter und Seelze gilt eine Gestaltungssatzung, die bei der Gestaltung von Außenbereichen und vor der Anbringung von Werbeanlagen zu berücksichtigen ist. Bitte wenden Sie sich an Frau Rother, Abteilung Bauordnung und Bauberatung, Tel.: 05137/828- 421, bauaufsicht@stadt-seelze.de