Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht unter den Gewerbebegriff im Sinne der Gewerbeordnung fallen unter anderem sozial unwerte Tätigkeiten, (z. B. Hellsehen), insbesondere verbotene Tätigkeiten, die Urproduktion (. B. Land- und Forstwirtschaft), freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Anzeigepflicht
Der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden. Das gleiche gilt für die Betriebssitzverlegung, den Wechsel oder die Ausdehnung der Tätigkeit, den Namenswechsel des Gewerbetreibenden (gilt gleichermaßen für natürliche und juristische Personen) sowie für die Betriebsaufgabe.
Es gibt 3 verschiedene Gewerbemeldearten:
- die Gewerbeanmeldung (bei Beginn der gewerblichen Tätigkeit oder Verlegung eines Betriebes in ein anderes Stadtgebiet)
- die Gewerbeummeldung (bei Verlegung des Betriebssitzes innerhalb des Stadtgebietes oder bei der Erweiterung/ Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes oder dem Wechsel der gewerblichen Tätigkeit oder dem Wechsel des Namens des Gewerbetreibenden bzw. der Firma)
- die Gewerbeabmeldung (bei Aufgabe des Gewerbes)
Hinweis ab dem 01.11.25:
Wenn ein Betrieb zum 01.11.25 oder zu einem Zeitpunkt nach dem 01.11.25 in ein neues Stadtgebiet verlegt wird, ist nur noch die Betriebssitzverlegung bei der zuständigen Behörde im neuen Stadtgebiet durch eine Gewerbeanmeldung anzuzeigen. In diesen Fällen entfällt ab dem 01.11.25 die Pflicht zur Gewerbeabmeldung bei der bisher zuständigen Behörde des alten Betriebssitzstandortes.
Dies gilt nicht für Betriebssitzverlegungen in ein neues Stadtgebiet, die vor dem 01.11.25 vorgenommen wurden und nach dem 01.11.25 angezeigt werden. Hier besteht weiterhin die Pflicht zur Gewerbeabmeldung bei der bisher zuständigen Behörde und der Gewerbeanmeldung bei der künftig zuständigen Behörde.
Ab dem 01.11.25 übermittelt die für die Gewerbeanmeldung im neuen Stadtgebiet zuständige Behörde die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung zuständige Behörde.
Anzeigepflichtige
- Bei Einzelgewerben ist die natürliche Person, die das Gewerbe betreibt, anzeigepflichtig.
- Bei Personengesellschaften ist jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter anzeigepflichtig (GbR, OHG, KG).
- Bei juristischen Personen (GmbH, AG) ist die Gewerbemeldung durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer vorzunehmen.
Gewerbetreibende, die eine Tätigkeit ausüben wollen, die einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt, sollen bei der Gewerbemeldung die Erlaubnis vorlegen.
Gewerbetreibende, die eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausüben wollen, müssen nach § 16 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) zwingend bei der Gewerbemeldung die Handwerkskarte vorlegen.
Gewerbetreibende, die ein überwachungsbedüftiges Gewerbe im Sinne des § 38 GewO ausüben wollen, haben zur Überprüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit zusammen mit der Anzeige für das Gewerbe ein Führungszeugnis (nach der Belegart O) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nach der Belegart 9) zu beantragen und die Beantragung nachzuweisen.
Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die Unterlagen nach § 13 b GewO vorzulegen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Von der Gewerbeanzeige werden die in § 14 Absatz 8 GewO genannten Stellen, unter anderem das Finanzamt, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht, die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt und die Lebensmittelkontrolle der Region Hannover informier
