Kurzübersicht
Weniger als 200 Personen (1000 Personen im Freien) für max. 3 Tage/Jahr: Verfahrensfrei, Eigenverantwortung des Veranstaltenden
Mehr als 200 Personen (1000 Personen im Freien), max. 3 x im Jahr für max. 4 Tage: Vereinfachtes Bauantragsverfahren § 63, es gilt die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung
Mehr als 200 Personen (1000 Personen im Freien) für mehr als 3 x im Jahr oder länger als 4 Tage: Bauantragsverfahren § 64, es gilt die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung
Verfahrensfreie Veranstaltungen
Verfahrensfrei, ist nach § 60 Absatz 2 Nummer 4 der NBauO die vorübergehende Nutzung eines Raumes, der sonst kein genehmigter Versammlungsraum ist (z.B. bei einem Scheunenfest), wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die Nutzungsdauer umfasst maximal drei Tage im Jahr - und -
- der Versammlungsraum, oder mehrere genutzte Versammlungsräume mit gemeinsamem Rettungsweg, fassen nicht mehr als 200 Besuchende oder bis 1000 Besucher*innen im Freien.
Als verfahrensfreie Baumaßnahmen liegen diese Veranstaltungen in der Eigenverantwortung des Veranstaltenden.
Genehmigungspflichtige Großveranstaltungen nach §§ 63 und 64 NBauO
Wenn die Nutzung maximal drei Mal im Jahr für jeweils maximal vier Tage stattfindet - und - der Raum mehr als 200 Personen fasst, ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Absatz 2 NBauO durchzuführen.
Hier prüft die Bauaufsichtsbehörde nur, ob für die vorübergehende Nutzung der Brandschutz gewährleistet ist. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das Vorhaben aus anderen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu vermuten ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung deswegen auf die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Baurechts erweitern. Die §§ NBauO § 51 und NBauO § 65 finden keine Anwendung.
Gemäß § 53 NBauO kann hier auf einen Entwurfsverfasser bei Antragstellung verzichtet werden. Jedoch kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass Bauvorlagen zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § NBauO § 63 Abs. NBauO § 63 Absatz 2 Satz 1 von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der nach Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4, Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 oder den Absätzen 5 bis 8 bauvorlagenberechtigt ist, erstellt werden müssen, wenn die Prüfung des Brandschutzes besondere Schwierigkeiten aufweist oder die übermittelten Bauvorlagen für die nach § NBauO § 63 Abs. NBauO § 63 Absatz 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Prüfung nicht hinreichend aussagekräftig sind. Es wird in jedem Fall empfohlen, die Feuerwehr vor Ort in die Planungen mit einzubeziehen.
Die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) ist zu beachten und umzusetzen.
Soll die Veranstaltung mehr als drei Mal im Jahr und mehr als die vier Tage hintereinander stattfinden, ist ein reguläres Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 NBauO durchzuführen. Hier sind alle für ein Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser einzureichen.
Veranstaltungen im Freien
Vorübergehende Veranstaltungen ohne ortsfeste bauliche Anlagen und Tribünen im Freien sind nicht mehr genehmigungspflichtig – auch wenn sie umzäunt sind. Dies bezieht sich beispielsweise auf vorübergehende Festivals und Osterfeuer ohne ortsfeste bauliche Anlagen.
Derartige temporäre Veranstaltungen fallen unter das Allgemeine Ordnungsrecht.
Ortsfeste dauerhafte, beziehungsweise nicht nur vorübergehende, Versammlungsstätten wie beispielsweise Stadien, Freilichttheater, Spielstätten, aber auch Festivals in und auf baulichen Anlagen sind dagegen genehmigungspflichtig. Hierfür ist ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 durchzuführen.
