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Geburtsurkunde

Allgemeine Informationen

Die Ausstellung einer Geburtsurkunde können Sie beim Standesamt im Geburtsort des Kindes beantragen.

Verfahrensablauf

Persönliche Beantragung

  • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
  • Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
  • Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
  • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Name, Vorname der Eltern
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.

Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.

Sie erhalten die Geburtsurkunde gegen Vorkasse auf dem Postweg oder bei Abholung gegen Barzahlung mit Girocard.

Voraussetzungen

Geburtsurkunden erhalten auf Antrag:

  • Kinder
  • Eltern
  • Personen mit nachgewiesenem rechtlichen oder berechtigten Interesse
Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis

ggf. Abstammungsnachweis

Welche Gebühren fallen an?

Ausstellung einer Urkunde: 20,00 EUR

Für jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird: 10,00 EUR

Bitte beachten: Eine Barzahlung ist entgegen der Angabe in dem Fomular nicht möglich!

Zahlungsarten
  • Überweisung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist von 110 Jahren für die Führung des Geburtenregisters durch das Standesamt darf noch nicht abgelaufen sein. Nach Ablauf der Frist ist das Stadtarchiv zuständig.