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Flüchtlingsunterbringung

Allgemeine Informationen

Die Unterbringung von Flüchtlingen (Asylsuchende, Schutzberechtigte und Geflüchtete) ist in Deutschland eine staatliche Aufgabe und erfolgt in mehreren Phasen. Hier sind die allgemeinen Informationen zur Flüchtlingsunterbringung:

1. Zuständigkeit

Bund, Länder und Kommunen teilen sich die Verantwortung. Der Bund ist für die Erstaufnahme zuständig. Die Länder betreiben zentrale Erstaufnahmeeinrichtungen (EAEs). Die Kommunen (Städte und Gemeinden) sind für die weitere Unterbringung zuständig.

2. Phasen der Unterbringung

a) Erstaufnahmeeinrichtung (EAE)

Dauer: Bis zu 18 Monate (für bestimmte Gruppen, z. B. Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten). Sammelunterkünfte mit Gemeinschaftsverpflegung, medizinischer Versorgung, Sozialberatung.

b) Kommunale Unterbringung

Nach Zuweisung durch das jeweilige Bundesland. Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder dezentral (z. B. Wohnungen). Hier erfolgt Integration (z. B. Sprachkurse, Schulbesuch, Arbeitsmarktintegration).

3. Formen der Unterbringung

Gemeinschaftsunterkünfte (GU): Mehrere Personen/Familien pro Gebäude; Küche, Sanitäranlagen oft geteilt.

Notunterkünfte: Übergangslösungen, z. B. Turnhallen, Container.

Dezentrale Unterbringung: Wohnungen, meist durch die Kommune angemietet oder vermittelt. 

Rechtsgrundlage

Asylgesetz (AsylG)

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Landesgesetze und Satzungen zur Aufnahme und Unterbringung