Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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Bewachungsgewerbe Erlaubnis beantragen
Ansprechpartner/in
| Frau Antje Spenner | |
| Abteilung / Bereich 22.1 - Abteilung Öffentliche Sicherheit › Gewerbestelle Rathaus Seelze, Zimmer 160 Rathausplatz 1 30926 Seelze Telefon: 05137 828-251 E-Mail: antje.spenner@stadt-seelze.de | |
Allgemeine Informationen
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.
- die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
- der Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
- der Personenschutz oder
- die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständig ist die Kommune, in der Sie ihren Betriebssitz begründen und von wo Sie künftig tätig werden wollen.
Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn der Gewerbetrieb in ihrem Stadtgebiet liegt. Für juristische Personen, die im Stadtgebiet der Stadt Seelze ihre Hauptniederlassung haben, ist ebenfalls die Stadt Seelze zuständig.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
- Sie führen
- den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
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Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben;
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Hinweis:
Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
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Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
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Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Gewerbezentralregisterauszug
- Führungszeugnis für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
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Bei Wohnsitz in Deutschland:
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Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
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bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
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bei Unternehmenssitz in Deutschland:
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Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Vorlage einer Vermögensauskunft
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
- Nachweis, der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
- Nachweis der persönlichen Sachkunde für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen: Vorlage eines Nachweises über die vorgeschriebene Unterrichtung, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung oder eines als gleichwertig anerkannten Nachweises
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
- Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung- AllGO in Niedersachsen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die beantragte Leistung tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand.
Da gemäß § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erheben wir einen Abschlag der zu zahlenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- €.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Abschlag auf die Verwaltungsgebühr per EC- Kartenzahlung zu entrichten. Alternativ können Sie die Summe auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung überweisen. Die restliche Summe der Verwaltungsgebühr wird dann bei der Abholung der Erlaubnis fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie dürfen die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erst ausüben, wenn Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt wurde.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
Was sollte ich noch wissen?
Bewacherregister (BWR):
Das Bewacherregister ist ein digitales Portal, das der Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung von Daten im Hinblick auf Bewachungsunternehmen und ihr Wachpersonal dient. Das Bewacherregister wird von der zuständigen Registerbehörde, dem Bundesamt für Statistik (Destatis), geführt. Dazu wird Ihr Betrieb von der zuständigen §34a- Behörde im Bewacherregister erfasst.
- Gewerbebetrieb:
Der Gewerbebetrieb ist im Bewacherregister anzumelden. Dazu wird Ihr Betrieb zunächst von der zuständigen §34a- Behörde im Bewacherregister erfasst. Anschließend erhalten Sie die Erfassungsmeldung zugesandt. In der Erfassungsmeldung ist der Link zur Selbstregistrierung im Bewacherregister hinterlegt.
Sie sind dann verpflichtet, die Selbstregistrierung im Bewacherregister durchzuführen. Dadurch veranlassen Sie die Aktivierung Ihres Betriebsdatensatzes im Bewacherregister und werden anschließend zur Vergabe eines Präfix aufgefordert. Das Präfix ist eine durch Sie frei wählbare Zeichenabfolge zur eindeutigen Identifikation Ihres Gewerbebetriebes. Anschließend müssen Sie der zuständigen §34a-Behörde das Präfix mitteilen.
Die §34a-Behörde wird dann anhand des Präfixes Ihren Gewerbebetrieb im Bewacherregister freigeben. Erst mit Freigabe des Betriebes durch die Behörde ist Ihnen eine Anmeldung im Bewacherregister möglich.
Anleitungen und Hilfestellungen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Statistik (Destatis) bewacherregister.de unter Information& Hilfe.
- Wachpersonal:
Wachpersonen sind vor dem Beginn Ihrer Beschäftigung im Bewacherregister anzumelden. Bevor Sie Personen mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung beschäftigen bzw. beauftragen können, müssen Sie diese nach § 34a Absatz 1 a GewO in Verbindung mit § 16 BewachV zunächst im Bewacherregister mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben nach § 16 Absatz 2 und 3 BewachV anmelden und einen Nachweis darüber führen, dass die zu beschäftigende Person zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.
Anleitungen und Hilfestellungen dazu finden Sie ebenfalls auf der Seite des Bundesamtes für Statistik (Destatis) bewacherregister.de unter Information& Hilfe.
Bemerkungen
Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin.