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Nach den Bestimmungen der §§ 60 ff. Gewerbeordnung (GewO) zählen Messen, Ausstellungen, Wochen-, Groß-, Jahr- und Spezialmärkte, sogenannte Flohmärkte, sowie Volksfeste zu den festsetzungsfähigen Veranstaltungen, wenn sie im Einzelnen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nicht festsetzungsfähig sind Veranstaltungen wie Privatmärkte und andere private Veranstaltungen.
Für die Festsetzung von Messen und Ausstellungen ist die Region Hannover zuständig (Fachbereich öffentliche Sicherheit Team 32.01). Für die Festsetzung von Jahr- und Spezialmärkten im Stadtgebiet der Stadt Seelze ist die Abteilung Bürgerbüro und Öffentliche Sicherheit der Stadt Seelze zuständig. AnsprechpartnerInnen siehe unten, die Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
Die Festsetzung eines Jahr- bzw. Spezialmarktes setzt einen Antrag voraus. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
Dem Antrag sind daneben folgende Unterlagen beizufügen:
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung.
Die Festsetzung von Märkten an Sonn- und Feiertagen ist nur eingeschränkt möglich. Außerdem sind die besonders geschützten Feiertage wie Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag usw. zu beachten. Bei Anträgen auf Festsetzungen von Märkten am Wochenende ist es erforderlich, bereits am Ende eines Jahres die Termine für das kommende Jahr festzulegen. Hierzu müssen alle Anträge bis spätestens zum 15. November eines jeden Jahres eingereicht worden sein.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Marktfestsetzung vollständig ausgefüllt und unterschrieben mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Stadtverwaltung Seelze, Abteilung Bürgerbüro und Öffentliche Sicherheit, Frau Spenner, Rathausplatz 1, 30926 Seelze ein, damit Ihr Antrag fristgerecht bearbeitet werden kann.
Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden, die sog. Marktprivilegien. Nicht anwendbar sind damit
An die Stelle der allgemeinen Ladenschlusszeiten treten die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten. Die Privilegierungen erstrecken sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen unmittelbaren Zeiten und Tätigkeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Veranstaltungsgelände oder außerhalb stattfinden. I.Ü. bleiben die Vorschriften der Arbeitszeitordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes unberührt.
Bei festgesetzten Veranstaltungen findet das Gaststättengesetz (GastG) nur eingeschränkt Anwendung. Sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist eine Gestattung nach § 12 GastG erforderlich.
Mit der Festsetzung werden dem Veranstalter aber auch besondere Pflichten auferlegt:
Kontakt:
Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin. AnsprechpartnerInnen siehe unten, die Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
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