Wissenswert
Wissenswert
Stadtgeschichte
Geschichte der Stadtteile
Michael von Obentraut
Stadtführungen
Besondere Themen
Fritz Arend
Johann Egestorff
Martin von Holle
Heini Ludewig
Friedrich Maasberg
Hermann Röber
Hermann Röhrbein
Wolfgang Rogl
Johanne Steche
Seelzes Ehrenbürger
Seelzes Bürgermeister
250 Jahre St. Martin
Chronik Alter Krug
Junkernwiese
Mühlen im Seelzer Stadtgebiet
Seelzes Küster- und Schulhaus
Schlackenverwertung
Der Weg an der Eisenbahn
Großbrand 1755
Reformation in Seelze
Verwaltungsstruktur historisch
Ansteckende Krankheiten
Die Ortswappen
Stadtarchiv
Bürgernah
Rathaus
Lebenswert
Freizeit & Sport
Wirtschaftsnah
Zum 01.01.12 ist das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft getreten. Es löst das Bundes- Gaststättengesetz (GastG) ab. In diesem Zusammenhang ergeben sich erhebliche Änderungen:
Bisher bedurfte der Gewerbetreibende für die Ausübung des Gaststättengewerbes einer Erlaubnis. Für den vorübergehenden Ausschank von Alkohol bedurfte es einer Gestattung. Mit Einführung des Niedersächsische Gaststättengewerbes ist das Erlaubnisprinzip entfallen.
Künftig müssen der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und die Abgaben von Speisen gegen Entgelt lediglich angezeigt werden. Die Anzeige für die Eröffnung einer Gaststätte oder die Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung muss spätestens 4 Wochen vorher erfolgen.
Bei der nur vorübergehenden Abgabe von alkoholfreien Getränken und Speisen im geringen Umfang durch örtliche Vereine, Verbände, Parteien und sonstige öffentliche Institutionen entfällt die Anzeigepflicht.
Um den Schutz der Gäste sicherzustellen, wird auch weiterhin derjenige der Alkohol ausschenken möchte, von der Gaststättenbehörde auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft. Dazu wird die Vorlage der Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister zusammen mit der Anzeige nötig.
Im Gegensatz zu den Regelungen des alten GastG umfasst das NGastG künftig auch alle öffentlichen Veranstaltungen und dauerhaften Gewerbebetriebe bei/ in denen entgeltlich lediglich Speisen und/ oder nichtalkoholische Getränke im nicht-geringen Umfang angeboten werden. Auch hier gilt die fristgerechte Anzeigepflicht (mind. 4 Wochen vorher).
Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sowie für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Wird der Betrieb von einer juristischen Person (beispielsweise GmbH) betrieben und geht die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der Stadt Seelze angezeigt werden.
Im Rahmen des Niedersächsischen Gaststättengesetz wird der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs mehr Gewicht verliehen. Es ist verboten, alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben.
Wenn alkoholische Getränke angeboten werden, so müssen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Dabei muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
Auch darf von Gästen für die Benutzung der Toiletten kein Entgelt gefordert werden.
Das NGastG stellt im Besonderen auf den Schutz der Gäste ab. Dazu erfolgt eine Übermittlung der Anzeige an:
Zusätzlich erhält das Polizeikommissariat Seelze eine Mitteilung.
Von der Anzeigepflicht befreit ist derjenige, der lediglich unentgeltliche Kostproben oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Die Anzeigefreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie die Anzeigepflicht eines Gewerbes gem. §14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Stadt Seelze, lebensmittelrechtliche Vorschriften, baurechtliche Vorschriften (u.a. Notwendigkeit von Toiletten, Brandschutz usw.). Sie behalten ebenso ihre Gültigkeit, wie die Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung usw.
Die nach dem alten Gaststättenrecht erteilten und noch gültigen Erlaubnisse haben mit Inkrafttreten des NGastG ihre Wirksamkeit verloren. Die in den Bescheiden vor dem 01.01.12 erteilten Auflagen und Anordnungen gelten allerdings fort.
Wer zum 01.01.12 ein erlaubtes Gaststättengewerbe ausgeübt hat, muss seinen Betrieb nicht erneut anzeigen.
Das Grundgesetz sieht in Artikel 3 vor: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Genaueres zu den zutreffenden Regelungen für Ihre Gaststätte bzw. Veranstaltung im Hinblick auf die Barrierefreiheit können Sie bei der Abteilung Stadt-, Grünplanung und Umweltschutz der Stadt Seelze erfahren.
Mit Einführung des NGastG sind viele Rechtsgebiete vom Gaststättenrecht getrennt und von diesem “entflochten“ worden. Dazu gehören das Baurecht, das Immissionsrecht usw. Eine Übersicht über noch zu berücksichtigende Aspekte vor der Eröffnung einer Gaststätte und bei der Planung einer Veranstaltung bei der Speisen und Getränken ausgegeben werden sollen, findet sich im Anhang unter „Merkblatt für angrenzende Rechtsgebiete“.
Die Gebühren für die Entgegennahme der Anzeige, deren Prüfung und die Übermittlung der Daten an die zuständigen Fachbehörden werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (-Allgemeine Gebührenordnung- AllGO) erhoben:
Die Bemessung erfolgt nach dem erforderlichen, regelmäßig tatsächlichen Zeitaufwand.
Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn die Veranstaltung auf dem Stadtgebiet stattfindet. AnsprechpartnerInnen siehe unten, Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
Ergänzende Informationen sowie eine vollständige Version des NGastG sind unter dem folgenden Link des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nachlesbar:
Der Gewerbetreibende muss mit seiner Anzeige jeweils einen Auszug aus dem
vorlegen. Diese Dokumente erhalten Sie im Bürgerbüro Ihres Wohnortes. Siehe weitere Informationen unter Führungszeugnis.
AnsprechpartnerInnen siehe unten, die Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
Unsere Webseite verwendet Cookies. Diese haben zwei Funktionen: Zum einen sind sie erforderlich für die grundlegende Funktionalität unserer Website. Zum anderen können wir mit Hilfe der Cookies unsere Inhalte für Sie immer weiter verbessern. Hierzu werden pseudonymisierte Daten von Website-Besuchern gesammelt und ausgewertet. Das Einverständnis in die Verwendung der Cookies können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen zu Cookies auf dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.