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Allgemeine Informationen
Das SprengG unterscheidet in seinem Regelungsbereich zwischen Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenstände. Beide beinhalten explosionsgefährliche Stoffe. Die jeweilige Unterscheidung ergibt sich aus der Verwendung der Stoffe. Explosivstoffe sind Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten, sowie pyrotechnische Sätze (Anlage III zum SprengG). Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen. Sie enthalten und sind dazu bestimmt, unter Ausnutzung der enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen. Das SprengG definiert Feuerwerkskörper also als „pyrotechnische Gegenstände“.
Pyrotechnische Gegenstände werden in Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen bzw. innerhalb von Wohngebäuden genutzt werden können.
Vorsicht: Die bisherigen Klasse I- Feuerwerkskörper (sog. “Jugendfeuerwerk“) können nicht innerhalb von Gebäuden verwendet werden!
Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Hierzu gehört auch das Silvesterfeuerwerk.
Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Die Verwendung ist in der Regel Personen mit Fachkunde (Pyrotechnikern) vorbehalten.
Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die ausschließlich von Pyrotechnikern verwendet werden dürfen und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. Für diese Nutzung dieser pyrotechnischen Gegenstände ist keine Genehmigung erforderlich, wenn sie auf privaten Festen genutzt werden. Der Verkäufer wird vom Käufer hier immer eine Verwendungsbestätigung des Käufers verlangen. In der Verwendungsbestätigung muss der Käufer die Nutzung erklären und sich zur ordnungsgemäßen Nutzung verpflichten.
Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die ausschließlich zur Verwendung durch Pyrotechniker vorgesehen sind.
Mit diesen Kategorien kommen Privatpersonen in der Regel nicht in Kontakt.
HINWEIS nach §23 Abs. 1 1. SprengV:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist verboten.
Diese Regelung gilt auch zu Silvester!
Jede Privatperson ist gehalten entsprechende Rücksicht walten zu lassen.
Am 31. Dezember und 1. Januar (Silvester) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen unter 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nicht verwenden. Ihnen dürfen deshalb auch durch Dritte keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 überlassen werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur durch Inhaber
Anzeigepflicht
Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von
der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II/Kategorie 2, also Silvester- Feuerwerkskörper, dürfen nach §21 1.SprengV vom 1.Januar bis zum 28.Dezember nicht an Privatpersonen verkauft oder überlassen werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall - aus begründetem Anlass - eine Ausnahme nach § 24 Abs. 1 1.SprengV zulassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn das Feuerwerk im Stadtgebiet stattfindet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der formlosen Anzeige sind mindestens folgende Informationen anzugeben:
Wenn das Feuerwerk auf einem anderen Grundstück abgebrannt werden soll, das nicht dem Auftraggeber gehört, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers notwendig.
Welche Gebühren fallen an?
Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung- Niedersachsen (AllGO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Dauer eines sprengstoffrechtlichen Bewilligungs- und Genehmigungsverfahrens ist u.a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks. Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung oder Genehmigung vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung und Genehmigung sollte daher so frühzeitig wie möglich beantragt werden.
Ein Feuerwerk ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin anzuzeigen. Sofern das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen abgebrannt werden soll, beträgt die Frist mindestens vier Wochen. Durch das Stadtgebiet Seelze führt ein großer Rangierbahnhof, außerdem liegt Seelze direkt am Mittellandkanal und an einem Stichkanal. Das Stadtgebiet Seelze liegt in der Nähe des Flughafens Langenhagen. Deshalb sind nach §23 Abs. 3 1. SprengV Feuerwerke im Stadtgebiet Seelze in der Regel vier Wochen vorher anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Sprengstoffgesetz (SprengG)
1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Was sollte ich sonst noch wissen?
Der Verantwortliche für das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände trägt die Verantwortung dafür ausreichend Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Brandgefahren und andere Gefahren für Dritte zu vermeiden. Dazu gehört u.a. entsprechend den Witterungsbedingungen die Windverhältnisse zum Zeitpunkt des Abbrandes und die an diesem Tag herrschende Waldbrandgefahr zu berücksichtigen. Es kann ggf. notwendig sein, eine Brandwache einzurichten.
Beim Abbrennen eines Feuerwerks ist immer ein ausreichender Schutzabstand einzuhalten. Der Schutzabstand ist der zwischen Abschussmittel bzw. pyrotechnischem Gegenstand und Publikum, unbeteiligten Dritten und brandempfindlichen Objekten einzuhaltende horizontale Abstand. Der Schutzabstand richtet sich nach dem abzubrennenden pyrotechnischen Gegenstand. Der Verantwortliche für das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände trägt die Verantwortung die brandgefährdeten Objekte in der Umgebung zu ermitteln und den Schutzabstand zu diesen einzuhalten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem anliegenden Merkblatt zum Abbrennen von Feuerwerken.
Kontakt:
AnsprechpartnerInnen siehe unten, die Öffnungszeiten finden SIe unter "Zuständige Abteilung".
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